(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als sechs Monaten …………. eine Woche,
sechs Monaten ……………………… zwei Wochen,
einem Jahr …………………………... einen Monat,
zwei Jahren …………………………. zwei Monate,
fünf Jahren ………………………….. drei Monate,
zehn Jahren …………………………. vier Monate und
fünfzehn Jahren …………………….. fünf Monate.
(2) Für die Berechnung der Kündigungsfrist sind Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 zuzurechnen,
a) wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und
b) das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf beendet wurde.
(3) Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 79 § 79
(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als sechs Monaten …………. eine Woche, sechs Monaten ……………………… zwei Wochen, einem Jahr …………………………... einen Monat, zwei Jahren …………………………. zwei Monate, fünf Jahren ………………………….. drei Monate, zehn…