(1) Mit der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen zur Betreuung eines
a) eigenen Kindes,
b) Wahl- oder Pflegekindes oder
c) sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die Lehrperson und (oder) ihr Ehegatte bzw. der eingetragene Partner überwiegend aufkommen,
eine Herabsetzung der Jahresnorm bis auf die Hälfte der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren.
(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres, längstens jedoch bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam.
(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
a) das Kind dem Haushalt der Lehrperson angehört und
b) die Lehrperson das Kind selbst betreuen will.
(4) Abweichend vom Abs. 1 ist der Lehrperson für die von ihr beantragte Dauer, während der sie Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Jahresnorm auch unter die Hälfte der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson zu gewähren.
(5) Abweichend von den Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt besteht auch dann weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(6) Im Übrigen gilt § 57 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß.
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