§ 56a § 56a
In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date
(1) Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Lehrperson, die mindestens zwei Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zum Dienst zugewiesen ist, vermindert sich um 37 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 38 Jahresstunden.
(2) Einer teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die mindestens zwei Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zugewiesen ist, gebührt anstelle der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung eine Zulage (§ 94).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden