§ 56a Unterrichtsverpflichtung für Lehrpersonen, die mindestens zwei Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zum Dienst zugewiesen sind
In Kraft seit 01. September 2024
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§ 56a Unterrichtsverpflichtung für Lehrpersonen, die mindestens zwei Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zum Dienst zugewiesen sind — MDG
(1) Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Lehrperson, die mindestens zwei Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zum Dienst zugewiesen ist, vermindert sich um 37 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 38 Jahresstunden.
(2) Einer teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die mindestens zwei Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zugewiesen ist, gebührt anstelle der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung eine Zulage (§ 94).
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