LandesrechtLandesesetzeMusiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz§ 56

§ 56Jahresnorm der Lehrpersonen, die nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet werden, Jahresnorm der Lehrpersonen mit unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß

In Kraft seit 01. September 2016
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