(1) Die Jahresnorm des Leiters setzt sich zusammen aus
a) der Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß von 962 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren im Ausmaß von 988 Jahresstunden, und
b)der Besorgung von im Zusammenhang mit der Leitung der Landesmusikschule stehenden Aufgaben im Ausmaß des Differenzbetrages zwischen den Jahresstunden für Unterrichtsverpflichtung unter Berücksichtigung der Verminderungsstunden nach Abs. 2 und der Jahresnorm.
(2) Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters vermindert sich bei Landesmusikschulen mit nachstehender Anzahl an Schülern in 52 bzw. in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um folgende Jahresstunden (Verminderungsstunden):
| Anzahl der Schüler | Verminderungsstunden bei | |
| 52 Kalenderwochen | 53 Kalenderwochen | |
| bis zu 300 | 444 | 456 |
| 301 bis 400 | 518 | 532 |
| 401 bis 500 | 592 | 608 |
| 501 bis 600 | 666 | 684 |
| über 600 | 740 | 760 |
(3) Ist der Umfang der Aufgaben nach Abs. 1 lit. b in besonderem Maß erhöht, so kann der Dienstgeber die Unterrichtsverpflichtung des Leiters vorübergehend über das im Abs. 2 angeführte Ausmaß hinaus vermindern oder den Leiter vorübergehend von seiner Unterrichtsverpflichtung befreien.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 sind auch auf den betrauten Leiter anzuwenden.
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