(1) Eine Lehrperson, die mit einer anderen Lehrperson
a) verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft begründet hat oder in Lebensgemeinschaft lebt,
b) in einem Wahlkindschaftsverhältnis steht oder
c) in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
darf mit dieser an derselben Landesmusikschule bzw. am Landeskonservatorium nicht im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung verwendet werden.
(2) Der Dienstgeber kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen gestatten, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
§ 29 MDG · MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 29 § 29
…unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12 bis 16, 18, 19 und 22 , hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes …
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