§ 22 § 22
In Kraft seit 25. März 2023
Up-to-date
(1) Eine Lehrperson, die mit einer anderen Lehrperson
a) verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft begründet hat oder in Lebensgemeinschaft lebt,
b) in einem Wahlkindschaftsverhältnis steht oder
c) in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
darf mit dieser an derselben Landesmusikschule bzw. am Landeskonservatorium nicht im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung verwendet werden.
(2) Der Dienstgeber kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen gestatten, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
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