(1) Für folgende Institute kann der Dienstgeber eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Instituts persönlich und fachlich geeignet ist, zum Institutsleiter bestellen:
a) Diplomstudien,
b) Instrumental-(Gesangs-)pädagogische Studien,
c) vorbereitende Studien (Precollege) und
d) berufsbegleitende Studien und spezifische Ausbildungen.
(2) Die Bestellung zum Institutsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Institutsleiter haben folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Unterstützung des Leiters insbesondere bei
1. der organisatorischen Leitung,
2. der Erstellung der Curricula,
3. der Bestellung von Prüfungssenaten,
4. Verfahren betreffend das Absehen von Zulassungsprüfungen,
5. Verfahren betreffend eine Studienzeitverkürzung in zentralen künstlerischen Fächern,
6. Verfahren betreffend die Anerkennung von Prüfungen,
7. Beurlaubungen von Studierenden (Schülern) und
8. der Festlegung von abweichenden Prüfungsmethoden für Menschen mit Behinderungen,
b) Mitgestaltung bei der Festlegung der künstlerischen, organisatorischen und strategischen Ausrichtung des Landeskonservatoriums,
c) Einrichtung eines Kommunikations- und Koordinationsinstrumentariums innerhalb des Instituts sowie zu den anderen Instituten, zu den Fachbereichsleitern, zu den Landesmusikschulen, zu Kooperationspartnern und zu Studierenden (Schülern),
d) Teilnahme an Instituts- und Fachbereichsleitersitzungen,
e) Befassung mit Beschwerden und Problemen von Lehrpersonen und Studierenden (Schülern) des Instituts.
(4) Dem Institutsleiter für Diplomstudien obliegen neben den Aufgaben nach Abs. 3 die künstlerische Leitung des Landeskonservatoriums, die Entwicklung und Erschließung der Künste sowie die Pflege nationaler und internationaler Beziehungen.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 19 § 19
(1) Für folgende Institute kann der Dienstgeber eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Instituts persönlich und fachlich geeignet ist, zum Institutsleiter bestellen: a) Diplomstudien, b) Instru…