§ 17 § 17
In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date
Wird das Beschäftigungsausmaß bzw. die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt, so kann eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der teilweisen Leitung betraut werden (teilbetrauter Leiter). Die §§ 7 Abs. 4 und 10 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden