§ 17 Teilbetrauter Leiter des Landeskonservatoriums
In Kraft seit 01. September 2024
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§ 17 Teilbetrauter Leiter des Landeskonservatoriums — MDG
Wird das Beschäftigungsausmaß bzw. die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt, so kann eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der teilweisen Leitung betraut werden (teilbetrauter Leiter). Die §§ 7 Abs. 4 und 10 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.
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