§ 16 § 16
In Kraft seit 01. September 2024
Up-to-date
Ist zu erwarten, dass der Leiter für einen längeren Zeitraum als einen Monat an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, so kann zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebes eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der vorübergehenden Leitung des Landeskonservatoriums betraut werden (betrauter Leiter). § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden