(1) Für folgende, landesweit bestehende Fachgruppen kann der Dienstgeber eine Lehrperson zum Fachgruppenleiter bestellen:
a) Blechblasinstrumente,
b) Elementares Musizieren,
c) Gesang und Stimme,
d) Holzblasinstrumente,
e) Jazz- und Popularmusik,
f) Musizieren in Diversitätskontexten,
g) Saiten- und Zupfinstrumente,
h) Schlaginstrumente,
i) Streichinstrumente,
j) Talenteförderung,
k) Tasteninstrumente und
l) Volksmusik.
(2) Ein Fachgruppenleiter muss die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1a bzw. mlp1a erfüllen und die für die Leitung der jeweiligen Fachgruppe erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen.
(3) Die Bestellung zum Fachgruppenleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine Lehrperson kann zum Fachgruppenleiter für mehrere Fachgruppen bestellt werden. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Dem Fachgruppenleiter obliegt die Ausarbeitung von Konzepten zur Gewährleistung eines qualitätsvollen Unterrichts, die Ausarbeitung eines Maßnahmenkatalogs zur inhaltlichen Weiterentwicklung des Landesmusikschulwesens und die Unterstützung des Dienstgebers bei der landesweiten fachlichen Koordination der Unterrichtsinhalte.
Rückverweise
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 29 § 29
…Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs…