§ 100 § 100
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
Der Lehrperson, der nach § 64 ein Sonderurlaub gewährt wird, gebühren während der Zeit des Sonderurlaubes das Monatsentgelt, allfällige Dienstzulagen, die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage zur Gänze.
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