§ 64 Sonderurlaub
In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date
§ 64 Sonderurlaub — MDG
(1) Der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Ein Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Er darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
§ 100 MDG · MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 100 Entlohnung während eines Sonderurlaubes
…Der Lehrperson, der nach § 64 ein Sonderurlaub gewährt wird, gebühren während der Zeit des Sonderurlaubes das Monatsentgelt, allfällige Dienstzulagen, die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage zur Gänze.…
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