§ 98 Folgewirkungen
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
§ 98 Folgewirkungen — MagBeG
(1) Eine Leistungsfeststellung nach § 97 Abs 1 Z 1 oder 2 ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.
(2) Ist über die oder den Bediensteten eine Leistungsfeststellung nach § 97 Abs 1 Z 3 getroffen worden, ist für den nächstfolgenden Beurteilungszeitraum eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.