§ 80 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
In Kraft seit 01. September 2012
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MagBeG
Gliederung
6. Abschnitt Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
§ 80 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Der oder dem Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gestattet werden.
§ 80 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 80 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
…§ 80 Der oder dem Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gestattet werden.…
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