LandesrechtSalzburgLandesesetzeMagistrats-Bedienstetengesetz§ 80

§ 80Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date

Der oder dem Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gestattet werden.

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