MagBeG
Gliederung
2. Abschnitt Beginn und Ende des Dienstverhältnisses
2. Unterabschnitt Bestimmungen für Vertragsbedienstete
§ 25 Zeugnis
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der oder dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.
§ 25 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
…§ 25 Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der oder dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.…
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