MagBeG
Gliederung
16. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 223 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab der Novelle LGBl Nr 118/2022
(1) § 7 der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2022 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.
(2) Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 206a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß § 206a Abs 1 können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.
(3) Die §§ 6a, 9 Abs 5, 22a, 22b, 22c, 23 Abs 1 und 1a, 38 Abs 3, 39c Abs 2a, 71 Abs 4, 72a Abs 1a, 85 Abs 4, 90 Abs 1, 216 Abs 1 und (§) 217 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2023 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 90 Abs 9 außer Kraft.
(4) Die Informationen nach § 22a Abs 3 und § 22c sind Bediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach § 22a Abs 4 sind Bediensteten, deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Vertragsbedienstete von den Mindestrechten gemäß Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.
(5) Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 206a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
(6) § 217 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2024 treten in Kraft:
1.die §§ 2 lit B, 3 Abs 2, 8, 9 und 10, 10 Abs 2, 16 Abs 3 und 4, 18 Abs 1 und 4, 21 Abs 5, 6 und 7, 24 Abs 5, 27, 29 Abs 4, 32 Abs 1, 33 Abs 7, 35 Abs 9, 39c Abs 5, 54 Abs 3, 83 und und sowie die in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2024 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;
(8) § 16 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2024 ist nur auf jene Bescheide anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt werden.
(9) Verordnungen des Gemeinderates nach den durch das Gesetz LGBl Nr 61/2024 geänderten Bestimmungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen werden, dürfen jedoch frühestens mit diesem Datum in Kraft gesetzt werden.
(10) § 54a Abs 3 und § 217 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2024 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 39b Abs 7, 39c Abs 1, (§) 50, (§) 61, 123 Abs 5 und 216 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2025 treten in Kraft:
1.§ 168 Abs 6 und 7 mit 1. Jänner 2024;
2.die §§ 1 Abs 2, 24 Abs 1, 45 Abs 4, 46 Abs 5, 72 Abs 2 und 3, 72b Abs 1, 74 Abs 3, 75 Abs 1, 83 Abs 2a, 90 Abs 1, 135 Abs 1, 157 und und die sowie der Entfall von mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;
(13) § 217 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2026 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(14) § 193 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2026 tritt mit 1. August 2026 in Kraft.
2.die §§ 168b Abs 4 und Abs 4a, 177a Abs 1 und 178 Abs 3 mit 1. Juli 2024.
Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zu dem in der Z 1 festgelegten Zeitpunkt ist § 177b Abs 5 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Paragraphenzitats „§§ 72, 72a und 72b“ das Paragraphenzitat „§§ 71, 72a und 72b“ tritt.
3.§ 74 Abs 2 und § 180 Abs 4 mit 1. Jänner 2026.
§ 177b Abs 5 Z 1 findet auch auf jene Zeiten zwischen dem Schuleintritt und dem 8. Lebensjahr des Kindes Anwendung, für die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 107/2025, jedoch nach dem 1. August 2024 eine Teilbeschäftigung zu einem im § 72 Abs 1 genannten Zweck in Anspruch genommen worden ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 177b Abs 5 Z 1 ist weiters, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der oder dem Bediensteten binnen eines Jahres ab dem in der Z 2 genannten Zeitpunkt beantragt wird.
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