(1) Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen über folgende Punkte zu enthalten:
1. an welchem Tag das Dienstverhältnis beginnt;
2. ob und für welche Person die bzw der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird;
3. ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird;
4. bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses;
5. für welche Beschäftigungsart die bzw der Vertragsbedienstete aufgenommen wird, welchem Einkommensschema und welcher Modellfunktion oder Modellstelle die Aufgaben zugeordnet werden und in welches Einkommensband und in welche Einkommensstufe sie oder er daher eingestuft wird;
6. in welchem Ausmaß die oder der Vertragsbedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung);
7. dass dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind.
(3) Vertragsbedienstete haben beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit ihrem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 22 Dienstvertrag und Angelobung
…Dienstvertrag und Angelobung § 22 (1) Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger…
§ 22a Informationen zum Dienstverhältnis
…Sitz der Dienstgeberin; c) die für die Besoldung und Verwendung relevanten dienstrechtlichen Merkmale der Verwendung gemäß den im Dienstvertrag zu treffenden Vereinbarungen gemäß § 22 Abs 2; d) den Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses; e) bei befristeten Dienstverhältnissen: das Enddatum oder die erwartete Dauer des Dienstverhältnisses; f) bei nach…
§ 191 Jobticket und Fahrkostenzuschuss
…§ 178 Abs 5 anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraums, für den Bedienstete Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 iVm § 193 haben. (8) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung. Der Auszahlungsbetrag ist auf den nächsten durch 10 teilbaren…