§ 214 Elektronische Personenkennzeichnung
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
Zum Zweck der eindeutigen Identifikation in dienstlichen Belangen darf eine aus der ZMR-Zahl (§ 16 Abs 4 Meldegesetz 1991) durch bereichsspezifische Verschlüsselung abgeleitete Personenkennzeichnung der im § 1 genannten Bediensteten verwendet werden.
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