§ 212 Arbeitsplatzsicherung
In Kraft seit 01. September 2012
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§ 212 Arbeitsplatzsicherung — MagBeG
Auf Bedienstete, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.
§ 212 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 212 Arbeitsplatzsicherung
…Arbeitsplatzsicherung § 212 Auf Bedienstete, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.…
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