LandesrechtSalzburgLandesesetzeMagistrats-Bedienstetengesetz14. Abschnitt Leistungen an Beamtinnen und Beamte des Ruhestands und deren Angehörige oder Hinterbliebene§ 208

§ 208Festhalten von Nebengebührenwerten im Vertragsbedienstetenverhältnis

In Kraft seit 01. September 2012
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