MagBeG
Gliederung
14. Abschnitt Leistungen an Beamtinnen und Beamte des Ruhestands und deren Angehörige oder Hinterbliebene
§ 208 Festhalten von Nebengebührenwerten im Vertragsbedienstetenverhältnis
Nebengebührenwerte von Vertragsbediensteten sind entsprechend den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen (§ 207) festzuhalten. Die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist den Vertragsbediensteten monatlich schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit der bekannt gegebenen Summen gilt als anerkannt, wenn die oder der Vertragsbedienstete diese nicht innerhalb von drei Jahren nach der Bekanntgabe schriftlich bestreitet.
§ 208 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 208 Festhalten von Nebengebührenwerten im Vertragsbedienstetenverhältnis
…§ 208 Nebengebührenwerte von Vertragsbediensteten sind entsprechend den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen ( § 207 ) festzuhalten. Die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist den Vertragsbediensteten monatlich…
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