§ 208 Festhalten von Nebengebührenwerten im Vertragsbedienstetenverhältnis
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
Nebengebührenwerte von Vertragsbediensteten sind entsprechend den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen (§ 207) festzuhalten. Die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist den Vertragsbediensteten monatlich schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit der bekannt gegebenen Summen gilt als anerkannt, wenn die oder der Vertragsbedienstete diese nicht innerhalb von drei Jahren nach der Bekanntgabe schriftlich bestreitet.
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