§ 205 Zuwendung beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten
In Kraft seit 01. August 2024
Up-to-date
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes gelöst, gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Bemessungswertes. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.
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