§ 205 Zuwendung beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten
In Kraft seit 01. August 2024
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MagBeG
Gliederung
13. Abschnitt Weitere Leistungen der Stadt
§ 205 Zuwendung beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes gelöst, gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Bemessungswertes. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.
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