§ 19 Austritt — MagBeG
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann schriftlich ihren oder seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
(3) Die Beamtin oder der Beamte kann die Erklärung nach Abs 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf ist nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 19 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 19 Austritt
…Austritt § 19 (1) Die Beamtin oder der Beamte kann schriftlich ihren oder seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. (2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam…
§ 89 Bildungskarenz
…fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001, eines Ausbildungsdienstes gemäß § 37 des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes ist die…
§ 204 Kranken- und Unfallfürsorge
…36 Abs 1 des Salzburger Stadtrechtes 1966 in die Zuständigkeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters fallen. Für die Kundmachung dieser Satzung gilt § 19 des Salzburger Stadtrechtes 1966 sinngemäß. (4) Die Stadt ist berechtigt, unter der Voraussetzung, dass die Krankenfürsorgeanstalt mindestens eine den Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter entsprechende…
Rückverweise