MagBeG
Gliederung
12. Abschnitt Nebengebühren
§ 181 Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
(1) Bedienstete, für die ein Dienstplan gemäß § 63 Abs 7 gilt, gebührt für die über die im § 63 Abs 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Bedienstete der gleichen Verwendungsgruppe ist zulässig.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 178 Abs 2 letzter Satz und Abs 3 bis 6 anzuwenden.
§ 181 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 181 Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
…§ 181 (1) Bedienstete, für die ein Dienstplan gemäß § 63 Abs 7 gilt, gebührt für die über die im § 63 Abs …
§ 178 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
…Folgende Nebengebühren sind vorgesehen: Bezeichnung der Nebengebühr: Gehaltssystem alt: Gehaltssystem neu: 1. Überstunden- und Mehrstundenvergütung ( § 180 ) x x 2. Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan ( § 181 ) x - 3. Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 182 ) x x 4. Journaldienstzulage ( § 183 ) x x 5. Bereitschaftsentschädigung ( § 184 ) x x 6…
§ 183 Journaldienstzulage
…zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 180 und 181 eine Journaldienstzulage. (2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen. Die Festlegung…
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