§ 15a Sonderbestimmungen für Bedienstete der Berufsfeuerwehr — MagBeG
(1) In der Berufsfeuerwehr verwendete Beamtinnen und Beamte können abweichend von den §§ 13 bis 15 die Versetzung in den Ruhestand ab dem Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 57. Lebensjahr vollenden, wenn sie in den letzten 360 Monaten vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand mindestens 180 Nachtschwerarbeitsmonate oder insgesamt mindestens 240 Nachtschwerarbeitsmonate aufweisen.
(2) Nachtschwerarbeitsmonate im Sinn dieser Bestimmung sind solche Kalendermonate, in denen die Beamtin oder der Beamte an mindestens sechs Tagen jeweils in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden Einsätze oder Arbeitsbereitschaft für Einsätze im Schichtdienst geleistet hat, wenn es sich dabei um die Haupttätigkeit der Beamtin oder des Beamten gehandelt hat.
§ 15a MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 15a Sonderbestimmungen für Bedienstete der Berufsfeuerwehr
…Sonderbestimmungen für Bedienstete der Berufsfeuerwehr § 15a (1) In der Berufsfeuerwehr verwendete Beamtinnen und Beamte können abweichend von den §§ 13 bis 15 die Versetzung in den Ruhestand ab dem Ablauf…
§ 13 Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder auf Antrag
…§ 14 eine lange beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufweisen oder 3. sie die gemäß § 15 erforderliche Anzahl von Schwerarbeitszeiten aufweisen oder die Voraussetzungen des § 15a erfüllen. Die Erklärung ist mindestens fünf Monate vor der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand abzugeben. (2) Beamtinnen und Beamte, die in den in der folgenden…
§ 207 Ruhe- und Versorgungsbezüge, Nebengebührenzulage
…von Nachtdiensten geleistet worden, zählt ein Nachtdienst ohne Schlaferlaubnis als zwei Nachtdienste mit Schlaferlaubnis; b) ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 15a nicht zu kürzen. 6a. Besondere Pensionsbeiträge nach den §§ 10 und 10a LB-PG, die auf Grund von seit der Beitragsentrichtung vorgenommenen gesetzlichen Änderungen…
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