MagBeG
Gliederung
2. Abschnitt Beginn und Ende des Dienstverhältnisses
1. Unterabschnitt Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte
§ 15 Sonderbestimmungen für Schwerarbeitszeiten
(1) Bei Beamtinnen und Beamte mit einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (Abs 2) sind, verringert sich das Regelpensionsalter (§ 12 Abs 1, § 13 Abs 2) um einen Monat je vier Schwerarbeitsmonate; der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres darf dadurch nicht unterschritten werden.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat vorliegt. Sie hat dabei auf die gemäß § 4 Abs 4 APG erlassene Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Bedacht zu nehmen.
(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsersten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
§ 15 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 15 Sonderbestimmungen für Schwerarbeitszeiten
…§ 15 (1) Bei Beamtinnen und Beamte mit einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate ( Abs 2 ) sind, verringert sich das Regelpensionsalter…
§ 13 Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder auf Antrag
…im Abs 2 angegebenen Zeiträumen geboren sind, 2. sie gemäß § 14 eine lange beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufweisen oder 3. sie die gemäß § 15 erforderliche Anzahl von Schwerarbeitszeiten aufweisen oder die Voraussetzungen des § 15a erfüllen. Die Erklärung ist mindestens fünf Monate vor der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand…
§ 15a Sonderbestimmungen für Bedienstete der Berufsfeuerwehr
…§ 15a (1) In der Berufsfeuerwehr verwendete Beamtinnen und Beamte können abweichend von den §§ 13 bis 15 die Versetzung in den Ruhestand ab dem Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 57. Lebensjahr vollenden, wenn sie in den letzten 360 Monaten…
§ 192 Jubiläumszuwendung
…§ 12 Abs 1 oder § 13 Abs 2 ) vollenden. Bei Beamtinnen und Beamten, die gemäß den §§ 14, 15 oder 15a in den Ruhestand versetzt werden, tritt die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen an die Stelle des Erreichens des Regelpensionsalters; oder 2. aus dem…
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