§ 15 Sonderbestimmungen für Schwerarbeitszeiten — MagBeG
(1) Bei Beamtinnen und Beamte mit einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (Abs 2) sind, verringert sich das Regelpensionsalter (§ 12 Abs 1, § 13 Abs 2) um einen Monat je vier Schwerarbeitsmonate; der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres darf dadurch nicht unterschritten werden.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat vorliegt. Sie hat dabei auf die gemäß § 4 Abs 4 APG erlassene Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Bedacht zu nehmen.
(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsersten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
§ 15 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 15 Sonderbestimmungen für Schwerarbeitszeiten
…Sonderbestimmungen für Schwerarbeitszeiten § 15 (1) Bei Beamtinnen und Beamte mit einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (Abs 2) sind, verringert sich das Regelpensionsalter…
§ 13 Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder auf Antrag
…im Abs 2 angegebenen Zeiträumen geboren sind, 2. sie gemäß § 14 eine lange beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufweisen oder 3. sie die gemäß § 15 erforderliche Anzahl von Schwerarbeitszeiten aufweisen oder die Voraussetzungen des § 15a erfüllen. Die Erklärung ist mindestens fünf Monate vor der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand…
§ 88 Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung oder einer bzw eines pflegebedürftigen Angehörigen
…erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf; 2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf; 3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres entweder dauernd…
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