§ 149 Aufbewahrung der Akten
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
MagBeG
Gliederung
10. Abschnitt Disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamtinnen und Beamten
§ 149 Aufbewahrung der Akten
Nach endgültigem Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.
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