Rückverweise
Nach endgültigem Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 149 Aufbewahrung der Akten
…Aufbewahrung der Akten § 149 Nach endgültigem Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.…