§ 149 Aufbewahrung der Akten — MagBeG
Nach endgültigem Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.
§ 149 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 149 Aufbewahrung der Akten
…Aufbewahrung der Akten § 149 Nach endgültigem Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.…
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