LandesrechtSalzburgLandesesetzeMagistrats-Bedienstetengesetz§ 148

§ 148Disziplinarstrafen für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands

In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date

Disziplinarstrafen für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands sind:

1. der Verweis;

2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluss der Kinderzulage;

3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

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