§ 148 Disziplinarstrafen für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
MagBeG
Gliederung
10. Abschnitt Disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamtinnen und Beamten
§ 148 Disziplinarstrafen für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands
Disziplinarstrafen für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands sind:
1. der Verweis;
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluss der Kinderzulage;
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
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