§ 148 Disziplinarstrafen für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands
In Kraft seit 01. September 2012
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§ 148 Disziplinarstrafen für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands — MagBeG
Disziplinarstrafen für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands sind:
1. der Verweis;
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluss der Kinderzulage;
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
§ 148 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 148 Disziplinarstrafen für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands
…Disziplinarstrafen für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands § 148 Disziplinarstrafen für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands sind: 1. der Verweis; 2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluss der Kinderzulage; 3…
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