§ 147 Verantwortlichkeit für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
Beamtinnen und Beamte des Ruhestands sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
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