§ 147 Verantwortlichkeit für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
MagBeG
Gliederung
10. Abschnitt Disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamtinnen und Beamten
§ 147 Verantwortlichkeit für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands
Beamtinnen und Beamte des Ruhestands sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
§ 147 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 147 Verantwortlichkeit für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands
…§ 147 Beamtinnen und Beamte des Ruhestands sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand…
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