§ 147 Verantwortlichkeit für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands
In Kraft seit 01. September 2012
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§ 147 Verantwortlichkeit für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands — MagBeG
Beamtinnen und Beamte des Ruhestands sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
§ 147 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 147 Verantwortlichkeit für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands
…Verantwortlichkeit für Beamtinnen und Beamte des Ruhestands § 147 Beamtinnen und Beamte des Ruhestands sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand…
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