§ 146 Einspruch
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
Die oder der Beschuldigte und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft. Die Disziplinarbehörde hat zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist.
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