§ 140 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses ist der Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.
(2) Im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten oder des Austritts aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden