§ 132 Wiederholung der mündlichen Verhandlung — MagBeG
Die Disziplinarbehörde ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, sind bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.
§ 132 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 132 Wiederholung der mündlichen Verhandlung
…Wiederholung der mündlichen Verhandlung § 132 Die Disziplinarbehörde ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, sind bei der Wiederaufnahme der…
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