§ 117 Disziplinarbehörde
In Kraft seit 01. Januar 2014
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§ 117 Disziplinarbehörde — MagBeG
Disziplinarbehörde ist die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor. Sie bzw er ist zuständig für die Suspendierung, für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen. (Verfassungsbestimmung) Im Disziplinarverfahren werden die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor als Organ der Stadt tätig.
§ 117 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 117 Disziplinarbehörde
…Disziplinarbehörde § 117 Disziplinarbehörde ist die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor. Sie bzw er ist zuständig für die Suspendierung, für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen…
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