§ 111 Ruhegenussfähige Zeiten
In Kraft seit 01. August 2024
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MagBeG
Gliederung
9. Abschnitt Bedienstete in politischen Funktionen
§ 111 Ruhegenussfähige Zeiten
Zeiten, für die nach § 177b Abs 8 und 9 Pensionsbeiträge entrichtet werden, sind bei Beamtinnen und Beamten in vollem Umfang ruhegenussfähig.
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