§ 106 Bericht über provisorische Beamtinnen und Beamte
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
§ 106 Bericht über provisorische Beamtinnen und Beamte — MagBeG
Vor der Definitivstellung hat die oder der Vorgesetzte über die provisorische Beamtin oder den provisorischen Beamten zu berichten, ob diese bzw dieser den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf ihre oder seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.
§ 106 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 106 Bericht über provisorische Beamtinnen und Beamte
…Bericht über provisorische Beamtinnen und Beamte § 106 Vor der Definitivstellung hat die oder der Vorgesetzte über die provisorische Beamtin oder den provisorischen Beamten zu berichten, ob diese bzw dieser den Arbeitserfolg aufweist…
Rückverweise