§ 106 Bericht über provisorische Beamtinnen und Beamte
In Kraft seit 01. September 2012
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MagBeG
Gliederung
8. Abschnitt Leistungsfeststellung
§ 106 Bericht über provisorische Beamtinnen und Beamte
Vor der Definitivstellung hat die oder der Vorgesetzte über die provisorische Beamtin oder den provisorischen Beamten zu berichten, ob diese bzw dieser den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf ihre oder seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.
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