§ 22
In Kraft seit 01. September 1997
Up-to-date
Personalvertretungswahlordnung
§ 22
Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind nach Anhörung des Hauptausschusses durch Verordnung des Stadtsenates zu treffen (Personalvertretungswahlordnung). Diesbezügliche Beschlüsse können vom Hauptausschuß nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
Rückverweise
Mag-PVG · Magistrats-Personalvertretungsgesetz
§ 22
…Personalvertretungswahlordnung § 22 Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind nach Anhörung des Hauptausschusses durch Verordnung des Stadtsenates zu treffen (Personalvertretungswahlordnung). Diesbezügliche Beschlüsse können vom Hauptausschuß…