Hauptwahlausschuß
§ 16
(1) Vor jeder Wahl zu den Dienststellenausschüssen ist ein Hauptwahlausschuß zu bilden. Er besteht aus sieben Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Hauptwahlausschusses sind vom Hauptausschuß zu bestellen. Das Vorschlagsrecht kommt den in Betracht kommenden Wählergruppen zu.
(3) Im übrigen finden auf den Hauptwahlausschuß die Bestimmungen des § 15 Abs 1 bis 6, 8 und 9 sinngemäß Anwendung.
(4) Der Hauptwahlausschuß entscheidet endgültig; eine Vorstellung gegen seine Entscheidung findet nicht statt.
Rückverweise
Mag-PVG · Magistrats-Personalvertretungsgesetz
§ 16
…Hauptwahlausschuß § 16 (1) Vor jeder Wahl zu den Dienststellenausschüssen ist ein Hauptwahlausschuß zu bilden. Er besteht aus sieben Mitgliedern. (2) Die Mitglieder des Hauptwahlausschusses sind vom Hauptausschuß…
§ 10 Wirkungsbereich des Hauptausschusses
…zu erlassen; diese Geschäftsordnungen sind dem Magistratsdirektor, den Abteilungsvorständen und den Leitern der Unternehmungen zur Kenntnis zu bringen; g) den Hauptwahlausschuß zu bestellen (§ 16 Abs. 2); h) an der Dienstfreistellung von Personalvertretern mitzuwirken (§ 25 Abs. 6); i) bei der Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung mitzuwirken (§ …