§ 1 Anwendungsbereich
In Kraft seit 14. Februar 2014
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz regelt die Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Salzburg.
(2) Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes sind Personen, auf die das Magistrats-Bedienstetengesetz Anwendung findet (§ 1 des Magistrats-Bedienstetengesetzes), und Lehrlinge.
Rückverweise
Mag-PVG · Magistrats-Personalvertretungsgesetz
§ 1 Anwendungsbereich
…1) Dieses Gesetz regelt die Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Salzburg. (2) Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes sind Personen, auf die das Magistrats-Bedienstetengesetz Anwendung findet…
§ 39 Inkrafttreten novellierter Bestimmungenund Übergangsbestimmungen hiezu
…1) § 9 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/1998 tritt mit 1. August 1998 in Kraft. (2) Für…