(1) Schülern der neunten Schulstufe kann auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung an bis zu fünf Tagen im Schuljahr dem Unterricht fern zu bleiben. Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Schulleiter nach einer Interessenabwägung zwischen schulischem Fortkommen und beruflicher Orientierung zu erteilen.
(2) Schülern der zehnten und elften Schulstufe kann auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung an bis zu vier Tagen im Schuljahr dem Unterricht fernzubleiben, sofern dies im Lehrplan des jeweiligen schulautonomen Schwerpunktes vorgesehen ist. Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Schulleiter zu erteilen.
(3) Die individuelle Berufs(bildungs)orientierung hat auf dem lehrplanmäßigen Unterricht aufzubauen. Sie hat der lebens- und berufsnahen Information über die Berufswelt, der Information über schulische und außerschulische Angebote der Berufsbildung sowie der Förderung der Berufswahlreife zu dienen und soll darüber hinaus konkrete sozial- und wirtschaftskundliche Einblicke in die Arbeitswelt ermöglichen.
(4) Erfolgt die Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung in einem Betrieb, so ist eine Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht zulässig. Der Schüler ist auf relevante Rechtsvorschriften, wie z. B. jugendschutzrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften, hinzuweisen.
(5) Während der individuellen Berufs(bildungs)orientierung sind die Schüler in einem ihrem Alter, ihrer geistigen und körperlichen Reife sowie den sonstigen Umständen entsprechenden Ausmaß zu beaufsichtigen. Die Auswahl geeigneter Aufsichtspersonen hat unter Anwendung des § 101 auf Vorschlag der Erziehungsberechtigten bzw. derjenigen Einrichtung zu erfolgen, die der Schüler zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung zu besuchen beabsichtigt.
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