§ 6 § 6
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
Das Unterrichtsausmaß an den einzelnen Berufsschulen (§ 42 Abs. 1) ist von der Schulbehörde mit Verordnung entsprechend den jeweiligen Erfordernissen der künftigen Berufstätigkeit der Schüler, mindestens jedoch mit 600 Unterrichtsstunden festzulegen. Bei mehrstufigen Berufsschulen ist weiters das Unterrichtsausmaß in den einzelnen Schulstufen festzulegen.
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