§ 58 § 58
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
LwSchuG 2012
Gliederung
(1) In die Berufsschule dürfen als ordentliche Schüler nur Personen aufgenommen werden, die der Berufsschulpflicht nach § 12 unterliegen.
(2) In eine öffentliche Berufsschule können aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung des Landes mit anderen Ländern auch jene Personen aufgenommen werden, die nach den schulrechtlichen Vorschriften des betreffenden Landes der Berufsschulpflicht unterliegen.
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