§ 52 § 52
In Kraft seit 25. August 2021
Up-to-date
Der Abteilungsvorstehung obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachrichtung in Unterordnung unter den Schulleiter. Im Übrigen hat der Schulleiter die der Abteilungsvorstehung obliegenden Aufgaben durch eine schriftliche Dienstanweisung festzulegen.
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