§ 43 § 43
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
Der Schulerhalter hat sich der Einflussnahme auf die nach den schulrechtlichen Vorschriften
a) dem Leiter der Schule, es sei denn, dass er selbst Leiter der Schule ist, und
b) den Lehrern
zukommenden Aufgaben zu enthalten.
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