(1) Die Schüler einer Berufs- bzw. Fachschule sind vom Schulleiter so in Klassen einzuteilen, dass nach Möglichkeit die Schüler derselben Fachrichtung und derselben Schulstufe in einer Klasse zusammengefasst sind. In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf berücksichtigungswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist. Werden Schüler einzelner Lehrgänge auf mehrere Klassen aufgeteilt, so ist auf eine gleichmäßige Verteilung integrativ auszubildender Schüler zu achten.
(2) Bei einer Schüleranzahl von weniger als 18 je Schulstufe können unter Einhaltung der Klassenschülerhöchstzahl Klassen gleicher Schulstufen verschiedener Fachrichtungen einer oder mehrerer Schulen zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen mit übereinstimmendem Lehrplan zu einer Klasse zusammengefasst werden.
(3) Zur Erreichung einer Klassengröße von zumindest 15 Schülern können auch Klassen unterschiedlicher Schulstufen zusammengezogen werden.
(4) Der Schulleiter hat die Klassenbildung nach den Abs. 1, 2 und 3 unverzüglich nach dem Beginn des Unterrichtsjahres der Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
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