§ 28 Erhaltung, Stilllegung, Auflassung
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
§ 28 Erhaltung, Stilllegung, Auflassung — LwSchuG 2012
(1) Für die Pflicht des Schulerhalters zur Erhaltung einer privaten Berufs- oder Fachschule gilt § 20 sinngemäß.
(2) Der Schulerhalter hat jede Veränderung der Organisation einer privaten Berufs- oder Fachschule sowie ihre Stilllegung und Auflassung der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden