§ 25 § 25
In Kraft seit 01. September 2012
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Zu einer Anzeige nach § 24 Abs. 1 sind berechtigt
a) natürliche Personen, die voll handlungsfähig und verlässlich sind,
b) juristische Personen, deren vertretungsbefugte Organe voll handlungsfähig und verlässlich sind,
c) Körperschaften öffentlichen Rechts, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie deren Einrichtungen.
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