§ 25 Persönliche Voraussetzungen
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
§ 25 Persönliche Voraussetzungen — LwSchuG 2012
Zu einer Anzeige nach § 24 Abs. 1 sind berechtigt
a) natürliche Personen, die voll handlungsfähig und verlässlich sind,
b) juristische Personen, deren vertretungsbefugte Organe voll handlungsfähig und verlässlich sind,
c) Körperschaften öffentlichen Rechts, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie deren Einrichtungen.
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