LandesrechtTirolLandesesetzeLandwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler§ 23

§ 23§ 23

In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date

(1) Die Errichtung, die Stilllegung und die Auflassung einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule bedarf der Bewilligung der Schulbehörde.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die dafür in den §§ 17 und 18 oder 22 Abs. 1 bzw. 2 jeweils festgelegten Voraussetzungen vorliegen.

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