§ 14 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Berufsschulpflicht
In Kraft seit 01. September 2012
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§ 14 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Berufsschulpflicht — LwSchuG 2012
(1) Die Erziehungsberechtigten haben für die Erfüllung der Berufsschulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch durch den Schüler, zu sorgen.
(2) Sofern der Berufsschulpflichtige im Haushalt des Lehrberechtigten (Arbeitgebers) wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Verpflichtung an die Stelle der Erziehungsberechtigten.
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