§ 14 § 14
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
(1) Die Erziehungsberechtigten haben für die Erfüllung der Berufsschulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch durch den Schüler, zu sorgen.
(2) Sofern der Berufsschulpflichtige im Haushalt des Lehrberechtigten (Arbeitgebers) wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Verpflichtung an die Stelle der Erziehungsberechtigten.
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