§ 130 § 130
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
§ 130 § 130 — LwSchuG 2012
Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse aufgrund dieses Gesetzes oder von Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz sind von den durch Landesgesetz vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben befreit.
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