§ 112 Erweiterte Schulgemeinschaft
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
§ 112 Erweiterte Schulgemeinschaft — LwSchuG 2012
Zur Pflege und Förderung der zwischen den Berufs- und Fachschulen und den sonstigen berufsbildenden Schulen oder dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft von der Schulbehörde Formen der Zusammenarbeit zwischen den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Absolventenverbände und der Schulen vorgesehen werden.
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