§ 101 Beaufsichtigung durch Nichtlehrer (-erzieher)
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
§ 101 Beaufsichtigung durch Nichtlehrer (-erzieher) — LwSchuG 2012
Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen, schulbezogenen Veranstaltungen oder individueller Berufs(bildungs)orientierung kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies
a) zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
b) im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.
Diese Personen (z. B. Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Landesorgane tätig.
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